Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, hat sie diese nach § 6 Abs 1 AVG ohne unnötigen Aufschub, aber auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fraglich sind die rechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Weiterleitung. Die Judikatur des VwGH beantwortet diese Frage seit 2002 anders als davor. Einer Nachzeichnung und kritischen Bewertung dieser Judikatur ist der vorliegende Aufsatz gewidmet.

