Privatanklage und Privatbeteiligung stellen zwei im Bereich des gerichtlichen Strafrechts äußerst relevante Rechtsinstrumente dar. Demgegenüber fristen diese beiden im Anwendungsbereich des VStG eher das Dasein von Exoten. Die §§ 56 und 57 VStG befassen sich mit den Erscheinungsformen der Privatanklage und der Privatbeteiligung im VStG und stellen somit zum einen in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom sonstigen System des VStG dar und bergen darüber hinaus auch eine Reihe verfahrensrechtlicher Besonderheiten, denen im Folgenden Beitrag nachgegangen werden soll.

