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Verwendung des Du-Worts im Rahmen einer Amtshandlung stellt keinen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten dar

MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2025/13ZVG 2025, 89 Heft 1 v. 2.6.2025

§ 1 Abs 1 Z 1 WLSG, § 45 Abs 1 Z 1 VStG

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