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Disziplinarrechtliche Streitigkeiten fallen nicht unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, weshalb ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsgebot des Art. 4 7. ZPMRK bei disziplinärer Bestrafung und gleichzeitiger strafrechtlicher Verurteilung nicht vorliegt

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2025/2ZVG 2025, 44 Heft 1 v. 2.6.2025

§ 136 Abs 5 ÄrzteG 1998, § 140 Abs 3 ÄrzteG 1998, Art 140 Abs 1 B-VG, Art 140 Abs 7 B-VG

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