Disziplinarrechtliche Streitigkeiten fallen nicht unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, weshalb ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsgebot des Art. 4 7. ZPMRK bei disziplinärer Bestrafung und gleichzeitiger strafrechtlicher Verurteilung nicht vorliegt
VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2025/2ZVG 2025, 44 Heft 1 v. 2.6.2025