§ 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985
Eine Auslegung des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht