§ 2 Abs 1 VersammlungsG
Eine zunächst nicht dem Versammlungsbegriff unterfallende Menschenansammlung kann sich zu einer „Versammlung“ im Sinne des VersammlungsG entwickeln, wenn etwa die Versammelten zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenbleiben, womit eine „Spontanversammlung“ entsteht, die als eine dem VersammlungsG unterfallende Versammlung zu werten ist.