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Verantwortlichkeit der Veranstalterin bei Bildung einer spontanen Versammlung

MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2024/61ZVG 2024, 462 Heft 5 v. 12.9.2024

§ 2 Abs 1 VersammlungsG

Eine zunächst nicht dem Versammlungsbegriff unterfallende Menschenansammlung kann sich zu einer „Versammlung“ im Sinne des VersammlungsG entwickeln, wenn etwa die Versammelten zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenbleiben, womit eine „Spontanversammlung“ entsteht, die als eine dem VersammlungsG unterfallende Versammlung zu werten ist.

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