§ 102 Abs 7 KFG
Die Vorschrift des § 102 Abs 7 KFG ist einschränkend auszulegen: Kommt es lediglich zum Eintritt eines Sachschadens im versicherten Fahrzeug des Zulassungsbesitzers und gibt es auch keine weiteren Unfallbeteiligten, besteht keine Notwendigkeit, dem Zulassungsbesitzer darüber eine Meldung zu erstatten.