§ 68 Abs 3 lit e StVO 1960, § 99 Abs 4a StVO 1960, § 45 Abs 1 Z 1 VStG
Der Wortlaut des § 68 Abs 3 lit e StVO lässt keine Interpretation dahingehend zu, dass auch ein anderes Verhalten als das Telefonieren, wie etwa das Versenden von Textnachrichten oder das Surfen im Internet, während des Radfahrens strafbar wäre. Daher ist jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons beim Radfahren nicht strafbar.