Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, § 25 VwGVG
Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Akt der Gerichtsbarkeit, der nicht mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann.
Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, § 25 VwGVG
Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Akt der Gerichtsbarkeit, der nicht mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann.