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Ausschluss der Öffentlichkeit von einer mündlichen Verhandlung nicht mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2024/55ZVG 2024, 446 Heft 5 v. 12.9.2024

Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, § 25 VwGVG

Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Akt der Gerichtsbarkeit, der nicht mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann.

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