Welche Bedeutung dem in Art 1 Satz 2 BVG Kinderrechte normierten Gebot zukommt, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu erwägen, steht seit Inkrafttreten des BVG Kinderrechte immer wieder in Diskussion. Der Kurzbeitrag1 nähert sich dieser Frage über Beobachtung der Strukturelemente von Abwägungsentscheidungen im Einzelfall. Dabei wird sichtbar, dass das Gebot der „vorrangigen Erwägung“ neben der Notwendigkeit (inhaltlicher) Abwägung auch Verfahrensanforderungen und insbesondere die Pflicht zur sorgfältig begründeten Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl im Rahmen der Entscheidungsfindung in sich birgt.