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Art 1 BVG Kinderrechte: Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Claudia Fuchs , Univ.-Ass. Mag. Irene KristlerZVG 2024, 250 Heft 3 und 4 v. 9.8.2024

Welche Bedeutung dem in Art 1 Satz 2 BVG Kinderrechte normierten Gebot zukommt, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu erwägen, steht seit Inkrafttreten des BVG Kinderrechte immer wieder in Diskussion. Der Kurzbeitrag11Der Beitrag beruht auf einem von der Erstautorin am 25.01.2024 an der Wirtschaftsuniversität Wien gehaltenen Vortrag. Die Vortragsfassung wurde im Wesentlichen beibehalten. nähert sich dieser Frage über Beobachtung der Strukturelemente von Abwägungsentscheidungen im Einzelfall. Dabei wird sichtbar, dass das Gebot der „vorrangigen Erwägung“ neben der Notwendigkeit (inhaltlicher) Abwägung auch Verfahrensanforderungen und insbesondere die Pflicht zur sorgfältig begründeten Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl im Rahmen der Entscheidungsfindung in sich birgt.

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