§ 33 Abs 1 VwGG
Hat die Behörde nach Erhebung der Revision gegen ein Erkenntnis des VwG, mit dem eine Säumnisbeschwerde mangels überwiegendem Verschulden der Behörde abgewiesen wurde über den Antrag des Revisionswerbers, der Gegenstand der Säumnisbeschwerde war, entschieden, ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.