Art 87 Abs 1 B-VG
Die an eine Richterin erteilte Anordnung, ihre Rechtspfleger in dem Sinn „zu beaufsichtigen“, dass von der Volksanwaltschaft für unvertretbar erachtete Rechtsansichten nicht judiziert werden, betrifft die Ausübung des richterlichen Amtes iSd Art 87 Abs 1 B-VG. Der Präsident des VwG Wien ist sohin zur Erteilung einer derartigen Weisung nicht einmal „abstrakt“ zuständig.