§ 49a Oö BauO 1994, Art 133 Abs 4 B-VG
§ 49a Oö BauO 1994 weist keine planwidrige Lücke in Bezug auf die Grund- bzw Miteigentümerzustimmung auf, die im Wege der Analogie zu schließen wäre. Der Antragsteller hat in einem Verfahren nach § 49a Oö BauO 1994 keinen Nachweis der Zustimmung der weiteren Miteigentümer (Grundeigentümer) zu erbringen.