Art 2 4. ZPEMRK, § 88 Abs 1 FPG
Die Ausstellung eines Reisedokuments, das Fremden erlaubt, das Bundesgebiet zu verlassen, darf nur dann verweigert werden, wenn sich die Behörde davon überzeugt
Seite 354
Art 2 4. ZPEMRK, § 88 Abs 1 FPG
Die Ausstellung eines Reisedokuments, das Fremden erlaubt, das Bundesgebiet zu verlassen, darf nur dann verweigert werden, wenn sich die Behörde davon überzeugt
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