§ 4 VVG, § 10 Abs 2 VVG
Dass während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens nur die Durchführung der Vollstreckung, nicht aber die Anordnung mittels Vollstreckungsverfügung unzulässig sei, ist aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ableitbar.