§ 53 GSpG, § 55 Abs 3 GSpG, § 68 AVG
Unionsrechtswidrige Bescheide (Erkenntnisse der VwG) erwachsen – abgesehen von Ausnahmefällen in formelle und materielle Rechtskraft und können aufgrund der Tatbestände des § 68 Abs 2 bis 4 und 6 AVG aufgehoben oder abgeändert werden. Dies wurde vom EuGH in mehreren Entscheidungen bestätigt.