§ 2 RGG, § 6 Abs 5 RGG, § 175 Abs 4 TKG, § 175 Abs 5 TKG, Art 133 Abs 4 B-VG
Aufgrund einer bereits abgegebenen Meldung nach § 2 Abs 3 RGG besteht für ein weiteres Auskunftsbegehren nach § 2 Abs 5 RGG kein Raum. Eine daran knüpfende Bestrafung ist daher ebenso wenig gesetzlich gedeckt, weil der Beschwerdeführer den Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat.