Art 2 Abs 2 lit c DSGVO, § 1 DSG, Art 133 Abs 4 B-VG
Der belangten Behörde ist daher insgesamt zuzustimmen, dass die „Haushaltsausnahme“ Art 2 Abs 2 lit c DSGVO auch auf § 1 Abs 1 DSG anzuwenden ist.
Aber die belangte Behörde legt den Sachverhalt insoweit falsch aus, als dass im vorliegenden Fall keine ausschließlich familiäre Tätigkeit vorliegt. Die im gegenständlichen Fall an den beschränkten Kreis offengelegten personenbezogenen Daten sind nicht von der Haushaltsausnahme gedeckt: