§ 53 Abs 2 Z 6 FPG
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, über einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, allein aus dem Grund der Mittellosigkeit auch ein Einreiseverbot zu verhängen. Eine spätere neuerliche Einreise ist nämlich bereits nach den fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen davon abhängig, dass der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.