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Aufhebung eines Bescheides, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wurde

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2023/19ZVG 2023, 115 Heft 2 v. 8.6.2023

§ 34 Abs 3 AVG

Wäre die bloße Behauptung, eine Behörde handle rechtswidrig – ungeachtet dessen, ob diese Behauptung zutrifft oder nicht – schon als beleidigend iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen, wäre es Parteien eines Verwaltungsverfahrens kaum möglich, jemals ihren Rechtsstandpunkt gegenüber der Behörde oder einem Verwaltungsgericht zu vertreten.

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