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Absehen von einer Anzeige nach § 25 Abs 3 VStG – zugleich ein Beitrag zum Absehen von der Strafverfolgung nach §§ 33a und 45 Abs 1 Z 4 VStG

AufsätzeDr. Bernhard KudererZVG 2023, 82 Heft 2 v. 8.6.2023

Der vorliegende Beitrag widmet sich zunächst der Frage nach einer Pflicht für Verwaltungsbehörden zur Anzeige von Verwaltungsübertretungen. Anschließend werden die Voraussetzungen für das Absehen von einer Anzeige nach § 25 Abs 3 VStG, nämlich die Geringfügigkeit einerseits der „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes“ und andererseits der „Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ untersucht. Diese Ausführungen lassen sich auf § 33a und § 45 Abs 1 Z 4 VStG übertragen.**Der Beitrag basiert auf einem – auf das MeldeG fokussierten – Gutachten, das der Autor 2019 für den Magistrat Linz verfasst hat, und einem Vortrag, den der Autor 2022 im Rahmen einer Veranstaltung des Städtebundes gehalten hat.

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