Der vorliegende Beitrag widmet sich zunächst der Frage nach einer Pflicht für Verwaltungsbehörden zur Anzeige von Verwaltungsübertretungen. Anschließend werden die Voraussetzungen für das Absehen von einer Anzeige nach § 25 Abs 3 VStG, nämlich die Geringfügigkeit einerseits der „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes“ und andererseits der „Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ untersucht. Diese Ausführungen lassen sich auf § 33a und § 45 Abs 1 Z 4 VStG übertragen.*