VO-UA 36 Abs 1
Ausgehend von Wortlaut, Gesetzessystematik und Willen des historischen Gesetzgebers ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland einer Auskunftsperson nicht erforderlich, um ihre Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, zu begründen.