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IslamG: Gewährung der Einsicht in bestimmte finanzielle Unterlagen

MaterienrechtSonstige MaterienZVG-Slg 2023/12ZVG 2023, 53 Heft 1 v. 5.4.2023

§ 6 Abs 2 Islamgesetz 2015, § 8 Islamgesetz 2015, § 25 Abs 5 Islamgesetz 2015, § 30 Abs 1 Z 6 Islamgesetz 2015

Gegenstand von § 25 Abs 5 IslamG ist einzig die Verpflichtung, der Behörde zum Nachweis der Aufbringung der Mittel nach § 6 Abs 2 IslamG Einsicht in bestimmte finanzielle Unterlagen zu gewähren.

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