§ 6 Abs 2 Islamgesetz 2015, § 8 Islamgesetz 2015, § 25 Abs 5 Islamgesetz 2015, § 30 Abs 1 Z 6 Islamgesetz 2015
Gegenstand von § 25 Abs 5 IslamG ist einzig die Verpflichtung, der Behörde zum Nachweis der Aufbringung der Mittel nach § 6 Abs 2 IslamG Einsicht in bestimmte finanzielle Unterlagen zu gewähren.