§ 2 Abs 1 Z 19 StVO, Art 133 Abs 4 B-VG
Elektrorollstühle nach der EN 12184 (für Elektrorollstühle, einschließlich Elektromobile mit drei oder mehr Rädern, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, die für die Beförderung einer Person mit einem Höchstgewicht von 300 kg bestimmt sind) sind „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ nach § 2 Abs 1 Z 19 StVO, welche nicht als Fahrzeug iSd StVO gelten.