§ 5 Abs 1 StVO 1960, § 99 StVO 1960
Für die Frage des Lenkens ist – bei zeitgleichem Halten der Lenkstange des E-Scooters durch die zwei Personen- kein Beweisverfahren dahingehend erforderlich, ob in jedem einzelnen Moment der Fahrt ausschließlich eine Person Einfluss auf die Richtungswahl genommen hat, da es primär auf die jederzeitige Möglichkeit der Einflussnahme auf die Richtungswahl ankommt.