Die Frage, ob der teilweise Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 12 Abs 2 und § 22 Abs 2 VwGVG zulässig ist, wurde von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bis anhin nicht eindeutig entschieden. Der vorliegende Beitrag will dieser Frage auf den Grund gehen und auf eine rezente Entscheidung des BVwG replizieren.