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Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Teilnahme an einer Veranstaltung setzt Wille, sich zu einem gemeinsamen Wirken zu versammeln, voraus

MaterienrechtSonstige MaterienZVG-Slg 2022/91ZVG 2022, 446 Heft 6 v. 30.12.2022

§ 13 Abs 4 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021

Ein Teilnehmer einer Versammlung muss den Willen zum „Sichversammeln“ haben. Ein Journalist nimmt aber nicht teil, er will sich nicht zu einem gemeinsamen Wirken versammeln.

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