§ 13 Abs 4 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021
Ein Teilnehmer einer Versammlung muss den Willen zum „Sichversammeln“ haben. Ein Journalist nimmt aber nicht teil, er will sich nicht zu einem gemeinsamen Wirken versammeln.
§ 13 Abs 4 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2021
Ein Teilnehmer einer Versammlung muss den Willen zum „Sichversammeln“ haben. Ein Journalist nimmt aber nicht teil, er will sich nicht zu einem gemeinsamen Wirken versammeln.