KFG § 102 Abs 3 S 5, § 4 Abs 3 FSG, § 4 Abs 6 FSG, Art 133 Abs 4 B-VG
Es gibt zahlreiche Umstände, welche es auch für den Lenker eines an einer roten Ampel angehalten Fahrzeuges erforderlich machen, das sonstige Verkehrsgeschehen aufmerksam zu beobachten. Daher ist das im § 102 Abs 3 S 5 KFG 1967 geregelte „Handy-Verbot“ auch in dieser Situation gültig.