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Nachschulung wegen Verwendung des Mobiltelefons an der roten Verkehrsampel

MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2022/86ZVG 2022, 431 Heft 6 v. 30.12.2022

KFG § 102 Abs 3 S 5, § 4 Abs 3 FSG, § 4 Abs 6 FSG, Art 133 Abs 4 B-VG

Es gibt zahlreiche Umstände, welche es auch für den Lenker eines an einer roten Ampel angehalten Fahrzeuges erforderlich machen, das sonstige Verkehrsgeschehen aufmerksam zu beobachten. Daher ist das im § 102 Abs 3 S 5 KFG 1967 geregelte „Handy-Verbot“ auch in dieser Situation gültig.

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