§ 47 Abs 4 VwGVG
Ob eine Verkündung entfallen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen [hier: RA war anwesend, hat nicht auf Verkündung bestanden, Spruch war zu ergänzen; Entfall der Verkündung wurde nicht begründet].
Seite 416
§ 47 Abs 4 VwGVG
Ob eine Verkündung entfallen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen [hier: RA war anwesend, hat nicht auf Verkündung bestanden, Spruch war zu ergänzen; Entfall der Verkündung wurde nicht begründet].
Seite 416