Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis vom 07.10.2020 (VfSlg 20.408/2020) die Bestimmungen zur Beugehaft wegen einer fehlenden Höchstdauer der Haft und einem unzureichenden Rechtsschutz als verfassungswidrig aufgehoben. Nach der Aufhebung durch den VfGH wurde die Beugehaft durch Änderung des VVG wieder eingeführt. Dieser Beitrag befasst sich insb mit der Fragestellung, ob die nunmehrige Ausgestaltung der Beugehaft im Verwaltungsrecht verfassungskonform ist.