§ 28b Abs 1 ZustG, § 28b Abs 2 ZustG, § 35 Abs 6 ZustG, § 35 Abs 7 Z 1 ZustG
Allein die Tatsache, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangte, ist nicht ausreichend, um nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG von der Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen.