§ 49 Abs 5 BDG 1979, § 16 Abs 4 GehG
Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, Dienstverrichtungen, die von (Straf-)Richtern während der Rufbereitschaft in den Nachtstunden erbracht werden, nur dann mit einem erhöhten Überstundenzuschlag abzugelten, wenn die Richter in Vollauslastung tätig sind.