Das rechtliche Maßnahmenpaket zur Hintanhaltung von COVID-19 war dynamisch angelegt, um situativ den jeweiligen pandemischen Erfordernissen gerecht zu werden. Im Laufe der Zeit kam es dadurch zu in der Regel kurz befristeten, jedenfalls rasch wechselnden Regelungen, die infektionsbegünstigendes Tun oder Unterlassen unter Strafe stellten. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte hatten und haben sich aus diesem Grund vermehrt mit Fragen um das verwaltungsstrafrechtliche Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG auseinanderzusetzen, von denen ausgewählten im Folgenden nachgegangen wird.