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Führen eines Namens in gutem Glauben

MaterienrechtSonstige MaterienZVG-Slg 2022/62ZVG 2022, 295 Heft 4 v. 17.8.2022

§ 1 NÄG, § 2 NÄG

Nach den Rechtsprechungslinien zur Frage des guten Glaubens steht bei objektiver Sicht außer Frage, dass eine beschwerdeführende Partei, welcher der Vorname in ihren behördlichen Dokumenten bekannt war (hier: Johannes), Zweifel im Hinblick auf die Führung eines anderen Namens (hier: Hannes) haben muss.

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