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Datenverarbeitung zu Zwecken des Verwaltungsstrafverfahrens

MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2022/56ZVG 2022, 277 Heft 4 v. 17.8.2022

Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, Art 6 Abs 3 DSGVO

Für die Bezirkshauptmannschaft gibt es aufgrund einer Reihe von einfachgesetzlichen Bestimmungen (§ 26 Abs 1 VStG, § 19 VStG, § 55 VStG) eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Zuge der Führung der Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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