§ 69 Abs 1 FPG
Die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Bundesgebiet wird nicht schon dadurch gegenstandslos iSd § 69 Abs 1 FPG, dass der Unionsbürger das Bundesgebiet physisch verlassen hat. Im Übrigen kommt dem Betroffenen ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu, das über die Zeit des tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet hinausreicht.