§ 3b EpiG, § 7 EpiG, § 32 Abs 1 Z 1 EpiG, § 32 Abs 3 EpiG, § 46 EpiG
Es scheint nicht unsachlich, die Vergütungstatbestände des § 32 EpiG in einem abschließenden Katalog zu regeln. Die Vergütungstatbestände knüpfen an einzelne Handlungs- und Rechtsformen an. Gegenständlich ist eben ein Bescheid (oder im Ausnahmefall ein AuvBZ) erforderlich.