§ 12 Abs 1 BFA-VG, § 29 Abs 2a VwGVG, § 33 Abs 4a VwGVG
Die Frist für den Antrag auf Ausfertigung beginnt selbst dann zu laufen, wenn der übersendeten Niederschrift die nach § 29 Abs 2a VwGVG vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist.
§ 12 Abs 1 BFA-VG, § 29 Abs 2a VwGVG, § 33 Abs 4a VwGVG
Die Frist für den Antrag auf Ausfertigung beginnt selbst dann zu laufen, wenn der übersendeten Niederschrift die nach § 29 Abs 2a VwGVG vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist.