§ 80 Abs 3 GewO 1994, Art 133 Abs 4 B-VG
Die in § 80 Abs 3 letzter Satz GewO normierte Frist von sieben Jahren für die Inbetriebnahme der Anlage errechnet sich von der Rechtskraft der Grundgenehmigung an (und nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft der – letzten – Betriebsanlagenänderungsgenehmigung), wenn der Betrieb betreffend die Grundgenehmigung noch nicht (zumindest in wesentlichen Teilen) aufgenommen wurde.