§ 51 RStDG, § 54 RStDG, § 55 Abs 3 RStDG
Auch Entscheidungen eines Personalsenats eines VwG (hier: Gesamtbeurteilung eines Richters gem § 54 RStDG) können mit Revision beim VwGH angefochten werden.
Dem Personalsenat eines VwG kommt in keinem Fall Parteistellung im Revisionsverfahren vor dem VwGH zu.