§ 25 Abs 2 BauTG 2015, § 46 Abs 2 BauTG 2015, § 9 Abs 1 Z 4 BauPolG
§ 25 Abs 2 Z 3 BauTG 2015 unterscheidet bei der maßgeblichen Hochwasserkote nicht in oberirdische Hochwässer und Grundhochwässer. Eine derartige Differenzierung verbietet schon der Schutzzweck der Norm. Es ist daher bei der Beurteilung des Fußbodenniveaus von Wohnräumen auch der mögliche Grundwasserhöchststand zu berücksichtigen.