§ 58c Abs 1a StbG
Die Bestimmung des § 58c Abs 1a StbG wurde vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen, auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit einzuräumen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben.