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Klare zeitliche Abgrenzung der Verantwortlichkeit

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2021/90ZVG 2021, 441 Heft 6 v. 30.12.2021

§ 9 Abs 2 VStG

Eine klare zeitliche Abgrenzung der Zuständigkeiten der verantwortlichen Beauftragten erfordert, dass immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Für eine Vertretungsregelung im Verhinderungsfall sind eindeutige, die Abwesenheit begründende Kriterien, deren Erfüllung sofort belegbar ist und keiner weiteren Beweisaufnahme durch die Verwaltungsstrafbehörde bedarf, von Nöten.

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