Art 83 Abs 2 B-VG, Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, § 28 Abs 1 VwGVG
Das VwG hat eine gegen die Untersagung einer Veranstaltung erhobene Beschwerde auch dann meritorisch zu erledigen, wenn der angezeigte Zeitraum der Veranstaltung im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bereits verstrichen ist, vor allem wenn die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte in Zukunft weiterhin gegeben ist.