§ 13 Abs 2 VwGVG
Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde erfolgt zu Recht, wenn dies im Interesse des öffentlichen Wohles gelegen ist und auch Gefahr im Verzug vorliegt.
Bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gilt das Konkretisierungsgebot. Wendungen, wonach der Antragsteller „derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe“ oder „der Vollzug eine Existenzgefährdung bedeuten“, „an den Rand der Insolvenz führen“ und eine „Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards eintreten“ würde, sind nicht ausreichend.