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Zuständigkeit für Entscheidungen über Verdienstentgang nach dem EpiG

MaterienrechtSonstige MaterienZVG-Slg 2021/67ZVG 2021, 336 Heft 4 v. 3.9.2021

§ 32 EpiG, § 33 EpiG

Aus § 33 EpiG ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, dh in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“).

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