§ 30 Abs 2 VwGG
Bei einer „vorläufigen Anordnung“ (in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts) handelt es sich um einen Beschluss eines VwG, dessen Anfechtbarkeit vor dem VwGH nicht ausgeschlossen ist. Insbesondere handelt es sich hiebei auch nicht um einen „verfahrensleitenden Beschluss“ iSd § 25a Abs 3 VwGG, weil dem angefochtenen Beschluss nicht bloß prozessleitende Funktion zukommt.